Vermögensschadenhaftpflicht

Vermödensschadenhaftpflicht

Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist die wichtigste Versicherung für Selbständige und Freiberufler, die beratend, prüfend, planen, begutachtend, aufsichtsführend, verwaltend, vollstreckend oder beurkundend für ihre Kunden/Mandanten tätig sind.

Bei Fehlern haften diese für den daraus folgenden finanziellen Schaden, den sogenannten echten Vermögens­schaden. Hierbei prüft die Vermögensschadenversicherung ob der Anspruch berechtigt ist, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und entschädigt bei berechtigten Ansprüchen den geschädigten Kunden/Mandanten.

Die wichtigsten Bausteine in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Der folgende Baustein (Absicherung der Gefahren) gehört zu den absoluten „Basics“.
(Klicken Sie diese für mehr Informationen an.) 

(echte) Vermögensschäden

Von echten oder reinen Vermögensschäden spricht man, wenn ein finanzieller Schaden verursacht wurde und vorab keinerlei Personen- oder Sachschäden vorausgegangen sind. Dies ist häufig bei Freiberuflern der Fall, die planenden, prüfenden, begutachtenden, beratenden oder verwaltenden Tätigkeiten nachgehen, wie z. B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten. Die Vermögensschadenhaftpflicht prüft und ersetzt die finanziellen Schäden von Anspruchstellern.

Optionale Bausteine

Häufig können optionale Bausteine in der Vermögensschadenhaftpflicht mitversichert werden, bei denen normalerweise separate Verträge notwendig sind. Solche pauschalen Ergänzungen sind gerade für kleine Betriebe sinnvoll, da man so unkompliziert den Versicherungsschutz erweitern kann.

Betriebshaftpflicht (Bürohaftpflicht)

Die Gewerbe-Haftpflichtversicherung sichert Personenschäden, Sachschäden und
Vermögensschäden ab. Ebenso sind durch die Gewerbehaftpflichtversicherung nicht nur berechtigte Ansprüche abgedeckt, sondern auch das Abwehren unberechtigter Ansprüche. Man spricht dabei auch vom „passiven Rechtsschutz”.

Cyberbaustein

Unter Cyberschutz versteht man Schäden in ursächlichem Zusammenhang mit digitalen Medien und Social Networking. Beispiele sind virenbefallene Dateien oder Phishing. Als Zusatzbaustein in der Vermögensschadenversicherung besteht in der Regel nur ein reduzierter Schutz im Vergleich zur eigenständigen Cyberschutz-Versicherung: Es sind zwar Fremdschäden, nicht aber der Eigenschaden abdeckt.

Beispiel:
Der Schaden, den ein Mitarbeiter versehentlich durch einen Download einer virenbehafteten Datei anrichtet, ist im Unternehmen nicht versichert. Die Wiederherstellung von beispielsweise Dateien muss vom Unternehmen selbst finanziert werden. Ein Schaden der durch eine virusverseuchte Mail, die an einen Kunden gesendet wurde, angerichtet wird, ist bei dem Kunden (dem Dritten) jedoch versichert.

Privathaftpflicht

Wer einem Anderen schuldhaft einen Schaden zufügt, ist gesetzlich verpflichtet, Ersatz zu leisten. Unbegrenzt und ein Leben lang. Die Haft­pflicht­versicherung schützt Sie und alle mitversicherten Personen. Sie begleicht berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte Forderungen ab.

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung im Überblick

Wer benötigt eine Vermögensschadenversicherung?

Alle Berufe, die beratend, prüfend, planen, begutachtend, aufsichtsführend, verwaltend, vollstreckend oder beurkundend für ihre Kunden/Mandanten (fremde Dritte) tätig sind, haften für Fehler. Im beruflichen Alltag kann schnell ein Fehler passieren. Eine verpasste Frist oder eine falsche Berechnung können zu erheblichen Schaden beim Gegenüber führen. Folgende Berufsgruppen benötigen eine Vermögensschadenversicherung:

  • Steuerberater
  • Wirtschaftsprüfer
  • Buchhalter
  • Inkassobüros
  • Rechtsanwälte
  • Notare
  • Berufsbetreuer
  • Unternehmensberater
  • IT-Freelancer
  • IT-Berater
  • Medienagenturen
  • Softwareentwickler
  • Hardwareentwickler /-hersteller
  • Administrator in der IT
  • Datenschutzbeauftragte
  • Versicherungsvermittler
  • Kreditvermittler
  • Hausverwaltung
  • Übersetzer


Was leistet die Vermögensschadenhaftpflicht?

Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung eines Selbständigen und Freiberuflers leistet hierbei nicht nur die Schäden. Sie hat zuerst folgende Aufgaben:

  • Prüfung der Ansprüche
  • Abwehr unberechtigter Ansprüche
  • Zahlung von Schadenersatz

Eine Vermögensschadenversicherung ist nicht nur dazu da, um Schäden zu bezahlen. Die Leistung des Versicherers beinhaltet zunächst erst einmal die Prüfung des angegebenen Schadens (Schadensbegutachtung) und gegebenenfalls auch die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen. Schließlich ist nicht jedem Anspruch eines Anspruchstellers auch bedingungslos Folge zu leisten. Es ist möglich, dass der Schaden hier nicht vom Selbständigen / Freiberufler verursacht worden ist, sondern von anderen Unbeteiligten oder vom Anspruchsteller selbst. Ebenfalls kann es zu einer Mitschuld und damit zu einer Verringerung des Schadenersatzanspruches kommen. Man spricht deswegen auch von einem „passiven Rechtsschutz“ da die Versicherung auch rechtliche Mittel verfolgen kann, um die unberechtigten Ansprüche abzuwehren.


Was ist in der Vermögensschadenhaftpflicht (häufig) versichert?

Generell versichert sind sämtliche Vermögensschäden („echte“ Vermögensschäden), die mit der Tätigkeit in Verbindung stehen. Es gibt aber auch nützliche Zusatzbausteine (Add-ons).

Vermögensschadenrisken in der Vermögensschadenhaftpflicht

  • Beratungsfehler
  • Fehler in Aufklärung eines Mandanten
  • Fristversäumnisse
  • Schäden durch fehlerhafte Schriftstücke
  • Schäden durch verzögerte Lieferung oder Leistung
  • Verletzung von Urheber- und Schutzrechten
  • Tätigkeit als Interimsmanager
  • Nachhaftung
  • Subsidiäre Rückwärtsdeckung
  • Auslandsdeckung (mit Einschränkungen)
  • M&A
  • Schäden bei Übermittlung von elekronischen Daten
  • Verletzung von Datenschutzrechten
  • Erfüllungsschäden
  • Gewinnausfall durch verzögerte Leistungserbringung

Eigenschäden oder Zusatzbausteine

Meist lassen sich Ergänzungen in der VSH-Deckung einschließen:

  • Vertrauensschaden (Betrug eigener Mitarbeiter)
  • Datenherstellungsschaden (Verlust eigener Daten)
  • Vermögenseigenschaden (Sie erleiden einen Vermögensschaden durch Fehlentscheidungen eines Mitarbeiters)
  • Reputationsschäden (Ihre Reputation ist durch einen Fehler in Mitleidenschaft gezogen worden)
  • RPC-Baustein (Return of Project Costs) – Falls ein Kunde zurücktritt vom Auftrag
  • D&O
  • Bürohaftpflicht (Betriebshaftpflicht)

Wichtig: Ergänzung der Bürohaftpflicht nicht vergessen!

In der reinen Vermögensschadenhaftpflicht sind folgende Schäden nicht versichert:

  • Personenschäden
  • Sachschäden
  • Vermögensfolgeschäden („unechte“ Vermögensschäden)

Beispiel: Ein Kunde / Mandant verletzt sich bei Ihnen im Büro schwer, weil er auf nassem Boden ausrutscht . Er weist Ihnen die Schuld zu. Dann zahlt die Versicherung diesen Personenschaden nur, wenn auch Personenschäden mitversichert sind.

Tipp: Bei fast jeder Vermögensschadenversicherung kann man die Betriebshaftpflicht für wenig Beitrag mit einschließen. Sie wird hier häufig auch „Bürohaftpflicht“ genannt. Dies empfehlen wir sehr. Die Betriebshaftpflichtversicherung kann aber auch bei einem anderen Anbieter abgeschlossen werden und muss nicht zwingend kombiniert werden.

Hinweis: Bei manchen Berufen, wie z. B. Architekten und Ingenieuren spricht man auch von der Berufshaftpflichtversicherung. Hier handelt es sich häufig um eine Kombination aus Vermögensschadenhaftpflicht und Bürohaftpflicht. Achten Sie einfach auf die Schadenarten (Personen-, Sach-, Vermögensschäden).


Auf individuellen Versicherungsschutz achten

Bei der Vermögensschadenhaftpflicht gibt es aufgrund der oben beschriebenen vielen Ergänzungen und Bausteine eine Vielzahl an Dingen zu beachten. Wichtig ist, dass der Schutz exakt zu Ihrer Tätigkeit passt. Ein vergessener Baustein kann leicht einige tausend Euro kosten und manchmal auch existenzbedrohende Summen erreichen. Daher empfehlen wir an der Stelle immer das Gespräch mit einem unserer Experten. Wir helfen Ihnen gern beim Überblick zur Vermögensschadenversicherung.

Geschlossene Deckung

Bei einer geschlossenen Deckung handelt es sich um abschließend aufgezählte Versicherungsbedingungen oder Kombinationen. Es ist nur das versichert, was explizit vereinbart wurde.

All-Risk-Deckung (Offene Deckung)

Bei der „offenen Deckung“ sind alle Tätigkeiten des Unternehmens ohne eine abschließende Aufzählung mitversichert. Dies ist meist bei neueren Tarifen der Fall, die ein „durchgeschriebenes“ oder „einheitliches“ Bedingungswerk (Wording) haben und nicht aus Kombinationen der Bedingungen bestehen.

Vorteil: Auch bei einer Ausweitung Ihres Tätigkeitsfeldes sind Sie weiterhin versichert.


Wie viel kostet eine Vermögensschadenhaftpflichversicherung? 

Eine Vermögensschadenversicherung ist häufig teurer als eine Betriebshaftpflichtversicherung, da die Schäden sehr schnell entstehen können. Allerdings ist auch bei manchen Berufen bereits für unter 300 Euro im Jahr eine Versicherung möglich. Nach oben hin sind jedoch kaum Grenzen gesetzt. Dies ist von mehreren Faktoren abhängig. Generell gilt: Je höher das Risiko, desto höher der Beitrag.

Wovon ist der Beitrag abhängig?

  • Berufsart (Tätigkeitsbeschreibung)
  • Sonderrisiken (z. B. Tätigkeit für risikobehaftete Branchen, wie Banken / Versicherungen)
  • Versicherungssummen (Deckungssumme)
  • Selbstbeteiligung
  • Umsatz
  • Leistungsumfang, ggf. Zusatzbausteine
  • Rabatte (Mitglied in einer Vereinigungen)
  • Laufzeit

Beitrag wird laufend an Umsatz angepasst

Die Berechnung der Beitragssumme beruht auf den obigen Faktoren und wird je nach Umsatzgröße flexibel angepasst. Durch die Jahresmeldungen wird der Versicherungsschutz laufend an Ihre Betriebsgröße angepasst. Dementsprechend kann sich auch der Beitrag nach oben oder unten entwickeln.


Häufige Fragen zur Vermögensschadenhaftpflicht (FAQ)

Wie ist die Zahlweise einer Vermögensschadenversicherung? (jährlich oder monatlich)

Die Zahlweise wird, wie in der Sachversicherung üblich, jährlich kalkuliert. Daher empfehlen wir immer den Vergleich mit jährlicher Zahlungsweise vorzunehmen. Es sind aber auch abweichende Zahlweisen möglich. Bitte beachten Sie, dass bei abweichender Zahlweise Zuschläge fällig sind. Auch bietet nicht jeder Versicherer unterjährige Zahlweise an. Eine Vorauswahl würde daher die angezeigten Tarife einschränken. Wichtig ist auch, dass manche Versicherer einen Mindestzahlung fordern. (Beispiel: Der Versicherer benötigt mindestens 25 EUR pro Buchung, dann ist bei einem Beitrag von 90 EUR keine monatliche und vierteljährliche Zahlung möglich.
Üblich sind folgende Zahlungsweisen:

  • jährlich
  • halbjährlich (3-5% Zuschlag)
  • vierteljährlich (5-8% Zuschlag)
  • monatlich (5-15% Zuschlag)

Welche Laufzeit soll ich wählen?

Die übliche Laufzeit beträgt ein Jahr. Manchmal kann aber auch ein Dreijahresvertrag gewählt werden. Bei längerer Laufzeit sind manchmal Rabatte von 5-10% enthalten. Allerdings binden Sie sich an einen Anbieter, wodurch Sie weniger flexibel sind. Wir empfehlen daher in der Regel, die Laufzeit von 1 Jahr zu wählen.

Was ist eine abweichende Hauptfälligkeit?

Bei der Laufzeit können Sie auch eine abweichende Hauptfälligkeit wählen. Sie beginnen beispielsweise den Vertrag zum 15.10. eines Jahres. Die Hauptfälligkeit soll aber zum 01.01. sein. Dann beginnt der Vertrag zwar bereits zum 15.10., aber wird erst ab 01.01. für ein Jahr voll gezählt. Das Kündigungsdatum beträgt dann 31.12. des Folgejahres. Der Beginn wäre in diesem Fall der 15.10. und der Ablauf der 31.12. des Folgejahres.

Wo steht der Beginn und der Ablauf des Vertrags? 

Den Beginn und den Ablauf eines Vertrages können Sie aus dem Versicherungsschein entnehmen. Die Informationen sind meist auf der ersten Seite präsent.

Wann kann ich kündigen?

Sie können eine Betriebshaftpflicht immer zum Ende des Ablaufs kündigen. Hierbei ist eine Frist von 3 Monaten zu beachten.

Wie ist die Kündigungsfrist? 

Die Kündigungsfrist beträgt wie üblich 3 Monate zum Ablauf des Vertrages. Wenn der Vertrag zum 31.12. eines Jahres abläuft, müssen Sie die Kündigung bis zum 30.09. schriftlich an den Versicherer senden. Hierbei handelt es sich um eine ordentliche Kündigung. Dies ist der „Normalfall“.

Was ist eine außerordentliche Kündigung?

Bei einer außerordentlichen Kündigung handelt es sich um einen Sonderfall. Sie haben als Kunde zum Beispiel das Recht außerordentlich zu kündigen, sofern sich der Beitrag des Vertrags erhöht.  


Achtung:
Dies gilt nicht für bedingungsgemäße Beitragsanpassung aufgrund der Änderung der Betriebsgröße und der daraus folgenden Beitragserhöhung. Nur wenn sich der Tarifbeitrag und die daraus befindliche Kalkulation ändert, können Sie außerordentlich kündigen. Unser Team hilft Ihnen hier gern bei Fragen weiter.


Kunde als auch Versicherer haben nach einem Schadenfall das Recht, die Versicherung zu beenden. Bei einer Kündigung im Schadenfall muss der Versicherer natürlich den Schaden zahlen, sofern dieser versichert ist. Allerdings kann im Nachgang der Regulierung von beiden Seiten gekündigt werden.

Fachliche Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Haftung und Deckung?

Die Haftung ist die abstrakte Anspruchslage aufrund derer die Verpflichtung zum Schadenersatz beruht. Dies kann eine gesetzliche Grundlage (meist BGB §823) haben oder vertraglich vereinbart sein.
Die Deckung ist das, was ein Versicherer üblicherweise aufgrund seiner Bedingungen von der obigen Haftung absichert. Im Idealfall sollten sämtliche Haftungsfälle von einer Deckung erfasst sein. Allerdings gibt es aus versicherungstechnischen Gründen immer Ausschlüsse oder Begrenzungen der Deckung. Somit gibt es nie eine 100%ige Absicherung.

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